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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Mann kann ein Gut wegen seines Gedinges daran nach dem Tod des Belehnten bis zur Geburt dessen Sohnes besitzen

 # FolioBeschreibung Anzahl 
180vGedinge und ein noch ungeborener Lehenserbe. Verleihung und Vererbung eines gesamten Burglehens. Rechte und Pflichten der Burgmannen.
 

 
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